IVWPixel Zählpixel

  Ticker    Wetter    Foto des Tages    Archiv    Übersicht 

Home     Kontakt     Site Map  

Fr 25.01.2002

 Nachrichten

   vom 25.01.02

"Kleinlaster sind rasende Zeitbomben"
Heute gibt's an Schulen die Halbzeitbilanz
A 400: Bundestag billigt 73 Maschinen
Kritisch: Indien testet Kurzstreckenrakete
Größter Firmencrash
in den USA

Mittelfristig mehr
Geld für Gemeinden

Städteprivileg bei Domainnamen gefallen
Wetter: Wochenende wird nass, aber mild
Karikatur: Bündnis
für Arbeit

Foto des Tages


 Sport



 Magazin



 Internet

Städteprivileg bei Domainnamen gefallen
Kommentar: Immer auf die Kleinen?
Office-Dokumente können Geheimnisse verraten
Internet Explorer hat Konkurrenz verdrängt
AOL gegen Microsoft: Giganten auf Konfrontationskurs
"Nicht ablauffähig": Inpol-Neu wird völlig überarbeitet

zurückblättern  ... Städteprivileg bei Domainnamen ist gefallen

Noch uneinheitliche Rechtsprechung

Großzügiger erweisen sich die Gerichte inzwischen bei der Verwendung von beschreibenden Namen oder Gattungsbezeichnungen bei Internetadressen. So wurden etwa die Namen "buecher.de", "mitwohner-zentrale.de", "www.rechtsanwalt.de", oder "www.autovermietung.com" als zulässig angesehen. Diese Begriffe können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) verwendet werden, weil dem Verbraucher von vornherein bewusst sei, dass die gefundene Homepage des Anbieters nur eine unter vielen einer Branche sei (Az.: I ZR 216/99).

Pech für die Krupps

Am Schutz besonders bekannter Namen hält allerdings auch das OLG Koblenz ausdrücklich fest. So hatte etwa das OLG Hamm den Namen "krupp.de" (Az.: 4 U 135/97) einem Handwerker untersagt, obwohl er genauso hieß wie das bekanntere Essener Unternehmen. Das OLG Stuttgart sah auch die Adresse "Steiff.com" (Az.: 2 W 77/97) als schutzwürdig an und der Spielzeugfirma vorbehalten. Dem waren das OLG München für "Freundin.de" (Az.: 6 U 4798/97) und das OLG Karlsruhe bei der Adresse "Zwilling.de" (Az: 6 U 247/97) gefolgt. Ebenso hatte das Landgericht Köln (Az.: 15 O 15/98) die Verwendung der Internet- Domain "zivildienst.de" für private Zwecke mit der Begründung untersagt, es werde beim Nutzer der falsche Eindruck erweckt, er werde amtlich informiert.

Im Fall "Vallendar" hatte der Brennereibesitzer der Gemeinde die Abtretung des Domainnamens "vallendar.info" angeboten, den er für sich reserviert hatte, worauf der Prozeßvertreter jedoch mangels Vollmacht nicht eingegangen war. Auf Nachfrage der Rhein-Zeitung zeigte er sich jedoch weiterhin gesprächsbereit. Derzeit ist die Verbandsgemeinde unter www.vg-vallendar.de zu erreichen.

Paul Glauben (dpa), jo

[an error occurred while processing this directive]
Zum SeitenanfangZum Seitenanfang

 Suche in RZ-Online

 RZ

Web


Schnee-Spaß Ski-Special



Sonderteil zur Bundesliga
Sonderteil zur Fußball-Bundesliga



Zuletzt geändert am 25. Januar 2002 19:43 von jo

» Artikel druckenDruckversion
» Schriftgröße einstellen
» Impressum