Fr 25.01.2002
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... Städteprivileg bei Domainnamen ist gefallen
Noch uneinheitliche Rechtsprechung
Großzügiger erweisen sich die Gerichte inzwischen bei der Verwendung von beschreibenden Namen oder Gattungsbezeichnungen bei Internetadressen. So wurden etwa die Namen "buecher.de", "mitwohner-zentrale.de", "www.rechtsanwalt.de", oder "www.autovermietung.com" als zulässig angesehen. Diese Begriffe können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) verwendet werden, weil dem Verbraucher von vornherein bewusst sei, dass die gefundene Homepage des Anbieters nur eine unter vielen einer Branche sei (Az.: I ZR 216/99).
Pech für die Krupps
Am Schutz besonders bekannter Namen hält allerdings auch das OLG Koblenz ausdrücklich fest. So hatte etwa das OLG Hamm den Namen "krupp.de" (Az.: 4 U 135/97) einem Handwerker untersagt, obwohl er genauso hieß wie das bekanntere Essener Unternehmen. Das OLG Stuttgart sah auch die Adresse "Steiff.com" (Az.: 2 W 77/97) als schutzwürdig an und der Spielzeugfirma vorbehalten. Dem waren das OLG München für "Freundin.de" (Az.: 6 U 4798/97) und das OLG Karlsruhe bei der Adresse "Zwilling.de" (Az: 6 U 247/97) gefolgt. Ebenso hatte das Landgericht Köln (Az.: 15 O 15/98) die Verwendung der Internet- Domain "zivildienst.de" für private Zwecke mit der Begründung untersagt, es werde beim Nutzer der falsche Eindruck erweckt, er werde amtlich informiert.
Im Fall "Vallendar" hatte der Brennereibesitzer der Gemeinde die Abtretung des Domainnamens "vallendar.info" angeboten, den er für sich reserviert hatte, worauf der Prozeßvertreter jedoch mangels Vollmacht nicht eingegangen war. Auf Nachfrage der Rhein-Zeitung zeigte er sich jedoch weiterhin gesprächsbereit. Derzeit ist die Verbandsgemeinde unter www.vg-vallendar.de zu erreichen.
Paul Glauben (dpa), jo
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