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OLG Koblenz entscheidet für Privatunternehmer:

Städteprivileg bei Domainnamen ist gefallen

Koblenz - Städte oder Gemeinden haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf ihren (Domain-) Namen im Internet. Nach Auffassung der Richter am Koblenzer Oberlandesgericht gilt in erster Linie das "Gerechtigkeitsprinzip der Priorität". Dies bedeute, dass bei zwei gleichen Namen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger zurückstehen müsse, wenn er seinen Namen zu spät anmeldet.

Bei Ortsnamen als Domain-Adressen im Internet galten bisher besonders strenge Maßstäbe an. Privatpersonen, die deren Namen in ihrer Domain- Adresse verwenden wollten, erlitten Niederlagen vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz weicht mit seinem heutigen Urteil von dieser Tendenz ab.

Bisher hatten viele Gerichte dies anders gesehen und Kommunen einen besonderen Schutz zugebilligt. So untersagte das Landgericht Mannheim einem Internetnutzer die Verwendung von "heidelberg.de", als die gleichnamige Stadt diese Adresse haben wollte. Das Landgericht Lüneburg (Az.: 3 O 336/96) und das OLG Celle den Namen behielten "celle.de" ebenfalls der Kommune vor. Dieser Auffassung schlossen sich das Landgericht Braunschweig (Az.: 9 O 450/96) zu der Verwendung der Domain-Adresse "braunschweig.de" und das Landgericht Ansbach zu "ansbach.de" an.

Statt des Vallendarer Gemeindewappens erscheinen bei "vallendar.de" die Webseiten einer Edelbrennerei.

Aus der Reihe der bisher als "gefestigt" geltenden Rechtsprechung schert das OLG Koblenz nun mit seinem Urteil (Az.: 8 U 1842/00) aus, indem es den Namen "vallendar.de" weiter eine Edelbrennerei gleichen Namens zubilligte. Das Unternehmen hatte sich die Domain bereits ein Jahr lang gesichert, als das Rhein-Städtchen auf die gleiche Idee kam.

Nur Bekanntheit zählt für die Ausnahme

In ihrer Entscheidung gegen das Ansinnen der Kommune, die Firma solle ihr den Namen wieder abtreten, schlossen die Richter einen Namensschutz von Kommunen nicht generell aus. Sie forderten allerdings einen besonderen Bekanntheitsgrad. Als eines der ersten Obergerichte folgte das OLG damit einer Tendenz des Landgerichts Köln, das schon im Dezember 1996 die Bezeichnung "kerpen.de" auch für einen privaten Internet-Auftritt als zulässig angesehen hatte (Az.: 3 O 477/96).

Das OLG Köln hatte sich allerdings dieser Auffassung nicht angeschlossen und in einem anderen Fall die Bezeichnung "alsdorf.de" für private Seiten als rechtswidrig angesehen. Die Stadt müsse sich in diesem Fall nicht darauf verweisen lassen, eine Ausweichadresse, etwa "alsdorf-online.de" zu verwenden (Az.: 13 W 1/99). Pech für die Krupps weiterblättern
 

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Zuletzt geändert am 25. Januar 2002 19:07 von jo

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