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Do 26.06.2003
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BGH sieht keine Grundlage für Klage gegen Deutschland:Kein Schadenersatz für Distomo-MassakerKarlsruhe - Die Bundesrepublik Deutschland muss für das SS-Massaker im griechischen Dorf Distomo im Jahr 1944 keinen Schadenersatz an die Hinterbliebenen der Opfer zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. "Das Recht bietet für die Ansprüche keine Grundlage", sagte der Vorsitzende Richter des 3. Zivilsenats, Eberhard Rinne. Der BGH wies damit die Revision des in Zürich lebenden Griechen Argyris Sfountouris und seiner drei Schwestern zurück, die zuvor bereits vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln gescheitert waren. Ihre Eltern waren bei dem Massaker getötet worden. 218 Dorfbewohner erschossen Am 10. Juni 1944 hatte eine SS-Einheit in einer Vergeltungsaktion nach einem Partisanenüberfall 218 Bewohner des griechischen Bergdorfes erschossen und ihre Häuser bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Mit dem BGH-Urteil bleiben 59 Jahre nach dem Vorfall die Schadenersatzklagen von Angehörigen der Distomo-Opfer gegen die Bundesrepubik nicht nur vor griechischen, sondern auch vor deutschen Gerichten ohne Erfolg. Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stünden Schadenersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat "nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur dem Heimatstaat" zu, betonte der BGH. Reparationszahlungen seien hier aber bereits abschließend durch Verträge zwischen Staaten geregelt. Ansonsten gelte nach wie vor der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität, wonach ein Staat nicht über einen anderen zu Gericht sitzen darf, wenn es um die Beurteilung seines hoheitlichen Verhaltens geht. Globales Entschädigungsabkommen mit Griechenland Die Bundesregierung hatte in dem Revisionsverfahren darauf hingewiesen, dass in einem globalen Entschädigungsabkommen mit Griechenland von 1960 bereits 115 Millionen Mark für die Opfer der NS-Zwangsverfolgung zur Verfügung gestellt worden seien. Der Bundesgerichtshof erwähnte jetzt auch den "2+4-Vertrag", mit dem im September 1990 der Weg zur Deutschen Einheit geebnet wurde. Dessen Ziel sei eine "abschließende Regelung mit Bezug auf Deutschland" gewesen, sagte Rinne. Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Auffassung der griechischen Kläger, dass es sich bei dem SS-Massaker um außerhalb des Kriegsgeschehens liegende Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung im Sinne einer bloßen "Polizeiaktion" der Besatzungsmacht gehandelt habe. Dies sei eine "militärische Aktion" gewesen, heißt es in dem Urteil. "Einstandspflicht nicht gegeben" Nach Auffassung des BGH gibt es auch für einen Schadenersatzanspruch der Kläger gegen die Bundesrepublik als "Funktionsnachfolger" des Deutschen Reiches keine rechtliche Grundlage, auch nicht nach dem im Jahr 1944 geltenden Recht. Nach damaligem Verständnis sei eine "Einstandspflicht des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten gegenüber durch Kriegshandlungen im Ausland geschädigten Ausländern nicht gegeben" gewesen. Fall "mit den beschränkten Mitteln des Rechts gelöst" Rinne sagte, die Entschädigungsforderungen der Kläger für "eines der abscheulichsten Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkriegs" seien verständlich. Dabei spielten auch humanitäre und politische Erwägungen eine Rolle. Der Fall müsse aber "mit den beschränkten Mitteln des Rechts gelöst werden. Andere Wege seien "dem Richter versperrt". (Az. III ZR 245/98). ddp |
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Zuletzt geändert am 26. Juni 2003 12:06 von aj |
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