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Donnerstag, 9. Feb. 12
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Beruf & Bildung
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben besondere Rechte Berlin - Werdende Mütter genießen besonderen Schutz. Dazu gehört, dass schwangere Arbeitnehmerinnen nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben müssen. Um sie vor Überlastung zu bewahren, gibt es das Mutterschutzgesetz.
„Demnach sollte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber informieren, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist”, empfiehlt Jessica Ohle, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin. Verboten ist Schwangeren zum Beispiel das Heben von Lasten mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilo sowie längeres Stehen, erläutert Ohle. „Auch Tätigkeiten, bei denen die Schwangere einer besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt ist, sind untersagt.” Ebenfalls nicht erlaubt seien Akkord- und Fließbandarbeit. „Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiterin in diesen Fällen auf einen anderen Platz versetzen”, sagt Jessica Ohle. Dabei komme es immer wieder zu Konflikten. So habe das Bundesarbeitsgericht etwa entschieden, dass Stewardessen bis zum sechsten Schwangerschaftsmonat auch außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt werden dürfen. „Wie die Umsetzung im Einzellfall gelöst wird, hängt von den Interessen und Möglichkeiten des Betriebs ab”, erläutert Rechtsanwalt Rolf B. Bubikat aus dem niedersächsischen Hemmingen. „Eine qualifizierte Kraft wird sicher nicht gezwungen sein, Putzarbeiten zu verrichten.” Auch hinsichtlich der Arbeitszeit bestehen Einschränkungen: „Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich eingesetzt werden”, sagt Ohle. „Sie dürfen auch keine Nachtarbeit leisten.” Ausnahmen seien nur in Betrieben zulässig, in denen Nachtarbeit die Regel ist - etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit seien gesetzeswidrig. Von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung genießen Mitarbeiterinnen Kündigungsschutz. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt einer Kündigung noch nicht über die bestehende Schwangerschaft informiert, könne dies innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden, so Ohle. Die Kündigung werde dadurch nachträglich unzulässig. Nach dem Mutterschaftsgesetz besteht eine Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, innerhalb derer die Arbeitnehmerin freigestellt ist. „Einige Arbeitnehmerinnen möchten lieber weiter arbeiten”, sagt Bubikat. „Sie verzichten vor der Entbindung auf dieses Recht.” Innerhalb der acht Wochen nach der Entbindung hingegen bestehe absolutes Beschäftigungsverbot. Schließt die Elternzeit unmittelbar an den Mutterschutz an, muss sie beim Arbeitgeber sechs Wochen vor Antritt angemeldet werden. Ansonsten muss die Inanspruchnahme der Elternzeit acht Wochen zuvor angekündigt werden. „Die Fristen müssen unbedingt eingehalten werden”, sagt Michaela Vetter, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Hamburg. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Informationen: Die Broschüren „Mutterschutzgesetz” sowie „Erziehungsgeld, Elternzeit” können beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kostenlos bestellt werden (Tel.: 01805/32 93 29, E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de). dpa
http://rhein-zeitung.de/a/service/berufbildung/recht/t/rzo91012.html |
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