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Donnerstag, 24. Mai. 12
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Beruf & Bildung
Bezahlung von Schüler und Studenten muss stimmen Düsseldorf - Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen Studenten, Schüler und Aushilfen nicht schlechter bezahlt werden als fest angestellte Mitarbeiter, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Das meldet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Falls nach Tarif bezahlt wird, können sich die Jobber beim Betriebsrat über die geltenden Tarifverträge informieren. Unbedingt sollten die geleisteten Stunden aufgeschrieben und abgezeichnet werden. Auch wenn mündliche Verträge wirksam sind, ist es den Experten zufolge immer besser, den Arbeitsvertrag schriftlich zu fassen. Sonst können Jobber im Streitfall schnell in Beweisnot kommen, wenn es um die Höhe des Lohns oder die vereinbarte Arbeitszeit geht. Vor allem Schüler und Studenten, die in einem so genannten Minijob arbeiten, sollten grundsätzlich auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Überstunden müssen vertraglich ausdrücklich geregelt sein. Werden doch einmal Mehrstunden im Nebenjob notwendig, muss die Arbeitszeit von Jugendlichen zum Ausgleich binnen drei Wochen entsprechend gekürzt werden. Bleibt die Lohnzahlung aus und helfen auch mündliche Erinnerungen nicht weiter, sollte der Jobber schriftlich mahnen. Hilft auch das nicht weiter, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht, wo ein Mahnbescheid beantragt werden kann. dpa-infocom
http://rhein-zeitung.de/on/05/02/21/service/berufbildung/t/rzo129626.html |
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