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Donnerstag, 24. Mai. 12
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Düs­sel­dorf - Nach dem Gleich­behand­lungs­grund­satz dürfen Stu­den­ten, Schüler und Aus­hil­fen nicht schlech­ter bezahlt werden als fest ange­stellte Mit­arbei­ter, die die gleiche Tätig­keit aus­üben.

Blumenfachgeschäft-AushilfeBer­lin/Mün­chen - Tim Brand aus Berlin schuf­tete häufig bis tief in die Nacht hinein und über­nahm alle Auf­gaben eines fest ange­stell­ten Mit­arbei­ters. Trotz­dem wurde dem Poli­tik­wis­sen­schaft­ler keine feste Stelle…

Berlin - Der Bun­des­rat hat eine ein­heit­liche Unfall­ver­siche­rung bei Mini­jobs im Pri­vat­haus­halt und weitere Verein­fachun­gen im Sozi­alrecht beschlos­sen. Künftig kann ein ein­heit­licher Unfall­ver­siche­rungs­bei­trag für…

Berlin - Vor der Ent­schei­dung für einen Aus­bil­dungs­beruf sollten Jugend­liche ein Prak­tikum in einem ent­spre­chen­den Betrieb absol­vie­ren. Das sagte Alex­ander Legow­ski vom Zen­tral­ver­band des Deut­schen Hand­werks…

Bonn - Im Arbeits­markt haben ältere Men­schen zur Zeit meist keine große Chancen mehr. Eine Ent­las­sung oder eine eigene Fir­menpleite bedeu­tet in vielen Fällen schon das beruf­liche Aus.

Düs­sel­dorf - Jugend­liche sollten sich auch für Neben­jobs immer einen Arbeits­ver­trag geben lassen. Für den Fall, dass es später zum Streit mit dem Arbeit­geber kommt…

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Bezahlung von Schüler und Studenten muss stimmen

Düsseldorf - Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen Studenten, Schüler und Aushilfen nicht schlechter bezahlt werden als fest angestellte Mitarbeiter, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Das meldet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Falls nach Tarif bezahlt wird, können sich die Jobber beim Betriebsrat über die geltenden Tarifverträge informieren. Unbedingt sollten die geleisteten Stunden aufgeschrieben und abgezeichnet werden.

Auch wenn mündliche Verträge wirksam sind, ist es den Experten zufolge immer besser, den Arbeitsvertrag schriftlich zu fassen. Sonst können Jobber im Streitfall schnell in Beweisnot kommen, wenn es um die Höhe des Lohns oder die vereinbarte Arbeitszeit geht. Vor allem Schüler und Studenten, die in einem so genannten Minijob arbeiten, sollten grundsätzlich auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.

Überstunden müssen vertraglich ausdrücklich geregelt sein. Werden doch einmal Mehrstunden im Nebenjob notwendig, muss die Arbeitszeit von Jugendlichen zum Ausgleich binnen drei Wochen entsprechend gekürzt werden. Bleibt die Lohnzahlung aus und helfen auch mündliche Erinnerungen nicht weiter, sollte der Jobber schriftlich mahnen. Hilft auch das nicht weiter, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht, wo ein Mahnbescheid beantragt werden kann.

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/05/02/21/service/berufbildung/t/rzo129626.html
Montag, 21. Februar 2005, 16:19 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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