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Freitag, 13. Dez. 19
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Beruf & Bildung
Resturlaub verfällt während Elternzeit nicht Stuttgart/Köln - Berufstätige Mütter und Väter behalten während der so genannten Elternzeit den Anspruch auf zuvor nicht genommenen Urlaub. Der Resturlaub verfalle nach der maximal dreijährigen Berufspause nicht, erläutert der Rechtsanwalt Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. „Eltern können ihn nach dem Wiedereinstieg im dann laufenden oder im folgenden Jahr nehmen”. Das sehe eine Spezialregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vor, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Normalerweise müssen Beschäftigte laut dem Bundesurlaubsgesetz ihren Jahresurlaub im gleichen Kalenderjahr nehmen, nur in Ausnahmefällen kann der Anspruch bis zum 31. März des Folgejahres verlängert werden. Spätestens dann verfällt er. Für Mütter und Väter in Elternzeit gilt diese Einschränkung nicht. Auch für die Elternzeit steht den Elternteilen Erholungsurlaub zu. Allerdings könne der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis ruht, um ein Zwölftel kürzen, erklärt Ingeborg Axler, Rechtsanwältin aus Köln. „Darauf muss er aber hinweisen. Das ist auch noch nach der Elternzeit möglich”, erklärt die Expertin für Arbeitsrecht. Mit Geld abgegolten werden könnten die restlichen Urlaubstage nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt wird. dpa-infocom
http://rhein-zeitung.de/on/05/02/25/service/berufbildung/recht/t/rzo130589.html ![]() |
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