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Donnerstag, 24. Mai. 12

TelefonrechnungDüs­sel­dorf - Erschei­nen auf der Tele­fon­rech­nung zu Unrecht berech­nete Gebühren, sollten Ver­brau­cher dagegen immer schrift­lich Wider­spruch ein­legen.

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Widerspruch gegen Telefongebühren schriftlich begründen

Düsseldorf - Erscheinen auf der Telefonrechnung zu Unrecht berechnete Gebühren, sollten Verbraucher dagegen immer schriftlich Widerspruch einlegen.

Telefonrechnung

Wer die Rechnung beanstandet, sollte dies schriftlich tun. (Bild: Went./dpa/gms)

Das sagte Anke Kirchern, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Es reiche nicht aus, falsche Beträge einfach nicht zu bezahlen. In diesem Fall liefen Betroffene Gefahr, dass der Telefonanbieter ihren Anschluss abklemmt. Zwar bräuchten solche Positionen nicht gezahlt werden. Verbraucher müssten aber gegenüber dem Forderungsinhaber begründen, warum sie die Bezahlung ablehnen.

Dies gelte für nicht entstandene Verbindungskosten ebenso wie für Gebühren für Anschlussleistungen, die tatsächlich nicht erbracht worden sind. Überwiesen werden sollte laut Kirchner nur der unstrittige Betrag der Telefonrechnung. Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt und bereits ein zu hoher Rechnungsbetrag vom Konto eingezogen, könnten sich Betroffene die betreffende Summe über ihre Bank von ihrem Telefonanbieter zurückholen.

Den Rechnungsfehler telefonisch der Hotline mitzuteilen, hält die Verbraucherschützerin nicht für ausreichend. Im Streitfall sei es dann schwierig, im Nachhinein den Inhalt des Gespräches nachzuweisen, sagte Kirchner. Nach ihrer Empfehlung sollte ein Widerspruch immer schriftlich und per Einschreiben erfolgen, um einen sicheren Nachweis in der Hand zu haben. Außerdem sei es wichtig, einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis zu haben. Dieser sollte immer genau kontrolliert werden, bevor die Telefonrechnung überwiesen wird.

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/05/03/04/service/multimedia/t/rzo132744.html
Freitag, 04. März 2005, 15:19 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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