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Montag, 8. Mär. 21
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Beruf & Bildung
Fristlose Kündigung wegen Diebstahl nur bei bösartiger Absicht Köln - Will ein Arbeitgeber einem Angestellten wegen Diebstahls fristlos kündigen, muss er ihm eine bösartige Absicht nachweisen. Bei einer Nachlässigkeit des Mitarbeiters muss der Kündigung immer eine Abmahnung vorausgehen, so der Anwalt-Suchservice in Köln. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az.: 2 Ca 89/04). In dem verhandelten Fall hatte ein Autowerkstatt-Besitzer einem seiner Mechaniker nach zwölf Jahren fristlos gekündigt. Der Mann hatte sich einen Viertelliter Scheibenwaschkonzentrat in den Vorratsbehälter seines Autos gekippt, die dafür fälligen 2,38 Euro aber auch zwei Tage später noch nicht gezahlt. Der Chef entließ ihn daraufhin, der Mitarbeiter klagte und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter sprachen die Umstände eher dafür, dass der Mann einfach nur vergessen habe, zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer hätte deshalb zunächst mit einer Abmahnung vor Augen geführt werden müssen, dass sein Arbeitsplatz auf dem Spiel steht. dpa-infocom
http://rhein-zeitung.de/on/05/03/11/service/berufbildung/recht/t/rzo134535.html ![]() |
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