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Donnerstag, 24. Mai. 12

Celle - Eine Ver­siche­rung muss nicht für ein gestoh­lenes Fahr­zeug zahlen, wenn der Dieb­stahl durch den im Brief­kas­ten der Werk­statt lie­gen­den Auto­schlüs­sel ermög­licht wird.

Mag­debur­g/Ber­lin - Auto­fah­rer machen sich straf­bar, wenn sie Per­sonen auf dem Fahr­zeug­boden mit­fah­ren lassen und es zum Unfall kommt. Das bestätigt Arno Schu­bert von der Zen­tra­len Bera­tungs­stelle für...

Erfurt - Die geplante Jus­tiz­reform beschnei­det nach Ansicht des ADAC die Beschwer­derechte der Auto­fah­rer bei Buß­geld­ver­fah­ren. das sagte ADAC-Syn­dikus Günter Lorz nach einer Kon­ferenz von ADAC-Ver­trags­anwäl­ten in...

Stutt­gart - Die Bezei­chung eines Poli­zis­ten als „We­gela­gerer” im Rahmen einer Ver­kehrs­kon­trolle ist keine Belei­digung. Darauf weist der Auto Club Europa in Stutt­gart hin.

Koblenz/Ber­lin - Ein Buß­geld­bescheid nach einem Ver­kehrs­ver­gehen wird nur dann wirk­sam, wenn er dem Betrof­fenen ord­nungs­gemäß zuge­stellt worden ist. Darauf weist der Deut­sche Anwalt­ver­ein in Berlin hin.

Berlin - Bevor private Verkäu­fer ihr Auto einem Inter­essen­ten zur Pro­befahrt über­las­sen, sollten sie sich den Per­sonal­aus­weis und gül­tigen Füh­rer­schein zeigen lassen.

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Schlüssel in Briefkasten: Versicherung zahlt nicht für Autodiebstahl

Celle - Eine Versicherung muss nicht für ein gestohlenes Fahrzeug zahlen, wenn der Diebstahl durch den im Briefkasten der Werkstatt liegenden Autoschlüssel ermöglicht wird. Das entschied das Oberlandesgericht Celle.

Der Senat sah es als grob fahrlässig an, dass der Kläger den Schlüssel seines Wagens in den Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Auto auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände parkte, sagte eine Sprecherin. Der Kasten war nicht gegen Hineingreifen gesichert. (AZ: 8 U 182/04)

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/05/07/07/service/auto/recht/t/rzo164334.html
Montag, 04. Juli 2005, 17:16 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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