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Freitag, 10. Feb. 12

Bonn - Bei über­hitz­tem Motor sollten Auto­fah­rer im Sommer die Heizung anstel­len und das Gebläse voll auf­dre­hen. Dazu rät der Zen­tral­ver­band Deut­sches Kraft­fahr­zeug­gewerbe (ZDK) in Bonn.

Roppen - Für die Ford Focus Limou­sine hat der Tuner MS Design ein Zubehör­pro­gramm auf­gelegt. Es enthält unter anderem einen Kühler­grill mit Waben­ein­satz (Net­topreis 159,80 Euro)...

Wien - Schwere Gepäckstü­cke sollten im Auto-Kof­fer­raum mög­lichst direkt an die Sitz­bank gescho­ben werden. Darauf weist der Öster­rei­chi­sche Auto­mobil-, Motor­rad- und Touring Club (ÖAMTC) in Wien hin.

Le Cas­tel­let - Der Mer­cedes-Hau­stu­ner AMG prä­sen­tiert einen neuen Acht­zylin­der-Motor für künf­tige Hoch­leis­tungs­fahr­zeuge. Das kün­digte AMG jetzt in Le Cas­tel­let in Frank­reich an.

München - Wer den Pkw auf­las­ten ließ, sollte prüfen, ob sich diese Maß­nahme wieder rück­gän­gig machen lässt. Nach Angaben des ADAC in München gilt seit dem 1. Mai auch für Fahr­zeuge mit einem zuläs­sigen...

Brühl - Renault erwei­tert das Zubehör für den Van Trafic Gene­ration. Ab sofort ist eine 32 Liter große Kühlbox erhält­lich, wie Renault Deutsch­land in Brühl mit­teilt. Die Box (377 Euro) lässt sich auf den...

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BGH stärkt Unfallgeschädigte beim Kauf eines Ersatzwagens

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Autofahrern gestärkt, die sich nach einem Unfall für ihr defektes Auto einen Gebrauchtwagen kaufen.

Der Verursacher des Unfalls muss ihnen den per Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert inklusive der dort ausgewiesenen Mehrwertsteuer in vollem Umfang ersetzen, heißt es in dem Urteil.

Lediglich der Restwert des Unfallwagens müsse abgezogen werden. Bisher war die Zahlung der Mehrwertsteuer umstritten, weil bei Gebrauchtwagen nur eine ermäßigte oder - beim Kauf von Privatpersonen - keine Umsatzsteuer anfällt. Nach der Schuldrechtsreform von 2002 umfasst ein Schadensersatzanspruch nur dann die Umsatzsteuer, wenn sie tatsächlich gezahlt wurde. (Aktenzeichen: VI ZR 91/04 vom 1. März 2005)

Der BGH gab damit einem Kläger Recht, der sich für seinen bei einem Unfall stark beschädigten Passat einen gebrauchten Audi gekauft hatte. Ein Sachverständiger hatte für die Wiederbeschaffung 12 800 Euro inklusive Mehrwertsteuer veranschlagt. Weil für Gebrauchtwagen ein ermäßigter und nicht der 16-prozentige Steuersatz gilt, zog die Versicherung von dem errechneten Wert rund 1500 Euro ab.

Zu Unrecht, entschied der BGH. Die Versicherung dürfe die Umsatzsteuer nur abziehen, wenn der Betroffene sich keinen Ersatzwagen kaufe und allein auf Gutachtenbasis abrechne. Kaufe er dagegen ein anderes Auto, könne er den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen - unabhängig davon, ob und wie viel Umsatzsteuer er beim Kauf des Wagens gezahlt habe. Andernfalls würde der Geschädigte benachteiligt. (Internet: www.bundesgerichtshof.de)

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/05/07/07/service/auto/t/rzo164893.html
Mittwoch, 06. Juli 2005, 16:16 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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