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Freitag, 10. Feb. 12
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Beruf & Bildung
Arbeitsplatzwechsel des Ehepartners: Nicht gleich kündigen Mainz - Wer wegen einer möglichen neuen Stelle des Ehepartners den eigenen Arbeitsplatz voreilig kündigt, riskiert einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten drei Monate. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz hervor. Das Arbeitsamt sei berechtigt, eine Sperrzeit von zwölf Wochen anzuordnen, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, obwohl der Ehepartner noch keinen neuen Arbeitsvertrag hatte (Az.: L 1 AL 117/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Verkäuferin auf Auszahlung von Arbeitslosengeld ab. Die Frau hatte gekündigt, nachdem ihr Ehemann mehrere Stellengesuche aufgegeben hatte. Sie begründete ihren Schritt mit dem Hinweis, der neue Arbeitsplatz erfordere einen Umzug in eine andere Gegend. Sie habe daher einen wichtigen Grund für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, so dass eine Sperrfrist nicht gerechtfertigt sei. Das Arbeitsamt sah dies anders und verhängte eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Dem gab das LSG Recht. Mit der verfrühten Kündigung habe die Frau grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit verursacht. Es wäre zumutbar, mit der Kündigung mindestens zu warten, bis ihr Mann Vorstellungsgespräche hatte. dpa-infocom
http://rhein-zeitung.de/on/05/07/07/service/berufbildung/t/rzo161915.html |
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