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Freitag, 10. Feb. 12

Erfur­t/Ber­lin - Wer während der Arbeits­zeit auf Por­nosei­ten im Inter­net surft, muss mit der frist­losen Kün­digung rech­nen. Ob die Ent­las­sung wirksam ist, hängt von der Gesamt­abwä­gung der Umstände ab...

Brüssel - Musi­kan­gebote im Inter­net sollen nach dem Willen der EU-Kom­mis­sion für alle Betei­lig­ten attrak­tiver werden. Die europäi­schen Nutzer hätten für der­artige Dienste im ver­gan­genen Jahr nur 27,2 Mil­lio­nen...

Karls­ruhe - Die Aktionäre des Inter­net­dienst­leis­ters WEB.DE haben am Don­ners­tag in Karls­ruhe dem Verkauf des erfolg­rei­chen Inter­net­por­tals zuge­stimmt. Nach Unter­neh­mens­anga­ben gab es eine klare Mehr­heit für das...

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Bundesrichter: Surfen auf Pornoseiten kann zu Kündigung führen

Erfurt/Berlin - Wer während der Arbeitszeit auf Pornoseiten im Internet surft, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen.

Ob die Entlassung wirksam ist, hängt von der Gesamtabwägung der Umstände ab, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag (2 AZR 581/04).

Damit wiesen die obersten Arbeitsrichter den Rechtsstreit zwischen einem entlassenen Schichtführer und dem Chemieunternehmen BASF an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurück. Bislang hatte der Mitarbeiter in zwei Instanzen erfolgreich gegen seine Kündigung wegen der Privatnutzung des Internets geklagt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nun die Revision des Arbeitgebers Erfolg. Auch wenn es kein ausdrückliches Verbot gebe, verletzten Mitarbeiter mit einer intensiven Privatnutzung des Internets während der Dienstzeit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, erklärte der Zweite Senat. Das gelte insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer auf Pornoseiten zugriffen. „Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.”

Im konkreten Fall hatte der Kläger eingeräumt, während der Arbeitszeit Pornoseiten aufgerufen zu haben. Allerdings will er nicht gewusst haben, dass die Benutzung des Internets nur zu dienstlichen Zwecken gestattet war. Seiner Ansicht nach hätte zunächst eine Abmahnung genügt. Das Landesarbeitsgericht habe nun zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger durch das Internetsurfen seine Arbeitsleistung nicht erbrachte, welche Kosten dadurch entstanden und ob sein Verhalten einen Imageverlust für den Arbeitgeber bedeute.

Dann sei gegebenenfalls zu prüfen, ob eine vorherige Abmahnung nötig war und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver. di hat klare Regeln für die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz gefordert. Es müsse eindeutig definiert sein, was erlaubt sei und was nicht, sagte Lothar Schröder vom ver.di-Bundesvorstand. Immer wieder würden Beschäftigte abgemahnt oder gekündigt, ohne dass im Unternehmen zuvor kommuniziert worden sei, dass dies vom Arbeitgeber als Fehlverhalten betrachtet werde.

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/05/07/07/service/computer/t/rzo164948.html
Donnerstag, 07. Juli 2005, 21:07 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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