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Dienstag, 10. Dez. 19
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MultimediaBGH stärkt Kundenrechte beim Einkauf über das Internet Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Einkaufen über das Internet gestärkt.
Danach sind Klauseln unwirksam, mit den Internethändler berechtigen, statt der bestellten Ware einen gleichwertigen Artikel zu schicken. Eine solche Bestimmung sei dem Käufer nicht zumutbar, weil die einseitigen Änderungen seiner Bestellung für ihn nicht mehr kalkulierbar seien. (Az: VIII 284/04 vom 21. September 2005) Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Versandhandelsunternehmen „Otto” statt. In den Geschäftsbedingungen seines „Internetshops” behielt sich das Unternehmen - falls die bestellte Ware nicht lieferbar sei - die Zusendung eines Ersatzartikels vor, den der Kunde bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben könne. Laut BGH lässt die Bestimmung zu großen Spielraum für Abweichungen - beispielsweise bei Bekleidungsartikeln, die der Käufer nach seinen individuellen Wünschen aussuche: Wäre die Klausel gültig, könnte „Otto” statt der bestellten, aber nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich gleichwertige schwarze Schuhe liefern. dpa-infocom
http://rhein-zeitung.de/on/05/11/02/service/multimedia/t/rzo193288.html ![]() |
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