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Donnerstag, 24. Mai. 12

SchlüsselübergabeMün­chen/Düs­sel­dorf - Neu­wagen­käu­fer sind ent­täuscht, wenn der Neue nicht wie bestellt vom Trans­por­ter rollt oder nach den ersten Kilo­metern Macken offen­bart.

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Verbraucherrechte beim Autokauf

München/Düsseldorf - Neuwagenkäufer sind enttäuscht, wenn der Neue nicht wie bestellt vom Transporter rollt oder nach den ersten Kilometern Macken offenbart.

Schlüsselübergabe

Mit der Schlüsselübergabe ist es nicht immer getan. (Bild: Schierenbeck/dpa/gms)

Doch beides müssen Verbraucher nicht hinnehmen: Die Sachmängelhaftung hilft ihnen dabei.

Nach Angaben von ADAC-Juristin Katrin Stroech in München kommt es immer wieder vor, dass an Neufahrzeugen etwas zu reparieren ist. Betroffene müssen das direkt beim Händler reklamieren. Nach dem Sachmängelhaftungsrecht sind Händler zwei Jahre verpflichtet, Fehler zu beheben.

„Der Kunde muss dem Händler zweimal Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung geben”, erläutert Stroech. Ist der Fehler danach nicht behoben, kann der Kunde bei nicht erheblichen Mängeln den Kaufpreis mindern. Bei wesentlichen Mängeln hat er sogar das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei kann er das Auto zurückgeben und erhält den Preis erstattet - abzüglich eines Nutzungsentgelts, dessen Höhe sich nach der gefahrenen Kilometerzahl richtet. Als Alternative zur Nachbesserung komme bei erheblichen Mängeln eine „Ersatzlieferung” auch von Anfang an in Betracht, sagt Volker Lempp, Verbraucheranwalt des Auto Clubs Europa (ACE) in Stuttgart.

Ein Kunde kann nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ihm das gelieferte Auto nun doch nicht gefällt. Allerdings gibt es eine zeitliche Bindung in den Geschäftsbedingungen der Händler. In der Regel beträgt sie laut Lempp vier Wochen nach Abgabe der Bestellung. In dieser Zeit muss der Händler schriftlich die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung ausführen. Versäumt er beides, sei der Verbraucher nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.

In der Regel erhalten Verbraucher nur einen unverbindlichen Liefertermin, den ein Händler ohne Folgen um sechs Wochen überziehen kann, erklärt Wolfgang Starke von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Das kommt laut Anwalt Lempp relativ häufig vor - wogegen die Kunden nichts machen können.

Erst wenn eine vereinbarte Frist nicht eingehalten wird, kann der Kunde laut Starke den Händler schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Als angemessen gelte dabei die Hälfte der vereinbarten Lieferfrist. „Sobald Ihre Aufforderung beim Händler eingetroffen ist, kommt er in Verzug, und Sie haben Anspruch auf Verzugsschaden”, erläutert Starke. Auch in diesem Fall könne der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Als Sonderfall im Sachmängelhaftungsrecht gelten nach den Worten von ADAC-Juristin Stroech so genannte Montagsautos, bei denen immer wieder kleinere Mängel auftauchen. „Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist es dem Kunden nicht mehr zumutbar, das Auto jedesmal nachbessern zu lassen”, sagt Stroech. Daher könne er laut gängiger Rechtsprechung den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Unabhängig von der Sachmängelhaftung gewähren Hersteller und manche Händler Garantien. Dabei handelt es sich laut Verbraucherschützer Starke allerdings um freiwillige Leistungen, deren Bedingungen die Unternehmen selbst festlegen. Kostenpflichtige Reparaturkostenversicherungen seien für Autokäufer unnötig, solange der gesetzliche Anspruch auf kostenlose Sachmängelhaftung besteht.

Von Felix Rehwald, dpa

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/06/05/07/service/auto/t/rzo243101.html
Freitag, 05. Mai 2006, 9:16 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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