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Freitag, 10. Feb. 12
RZ-Akademie

Bonn - Können Stu­den­ten einen Prü­fungs­ter­min oder die Abga­befrist einer schrift­lichen Arbeit nicht ein­hal­ten, ist der Prü­fungs­aus­schuss der Fakul­tät davon in Kennt­nis zu setzen.

-Her­ford/Ber­lin - Grundsätz­lich haben Arbeit­neh­mer im Rahmen ihrer Eltern­zeit zwar Anspruch auf eine Teil­zeit­stelle. Das gelte jedoch nur, wenn in dem Unter­neh­men mehr als 15 Mit­arbei­ter dau­erhaft beschäf­tigt sind.

Stutt­gart - Die Hoch­schule für Technik Stutt­gart bietet zum Som­mer­semes­ter 2007 erst­mals das Mas­ter­stu­dium Ver­mes­sung an. Das teilt die Hoch­schule in Stutt­gart mit.

Köln - Ein Berufs­kraft­fah­rer muss an seinem Fahr­zeug täglich den ver­kehrs­siche­ren Zustand der Reifen prüfen. Das geht aus einem Urteil des Lan­des­arbeits­gerichts Köln hervor (Az.: 14 Sa 635/06).

Ber­lin - An deut­schen Hoch­schu­len schrei­ben sich immer weniger junge Männer und Frauen für ein Infor­matik­stu­dium ein.

Jork - Arbeit­neh­mer sollten For­derun­gen nach mehr Gehalt niemals mit stei­gen­den Lebens­hal­tungs­kos­ten begrün­den. Das rät Martin Wehrle, Experte für Gehalts­ver­hand­lun­gen aus dem nie­der­säch­sischen Jork.

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Bei Prüfungsfragen an Prüfungsausschüsse wenden

Bonn - Können Studenten einen Prüfungstermin oder die Abgabefrist einer schriftlichen Arbeit nicht einhalten, ist der Prüfungsausschuss der Fakultät davon in Kenntnis zu setzen. Darauf weist Jan Rathjen von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in Bonn hin.

Es reiche nicht aus, dem zuständigen Prüfer Bescheid zu geben. Soll die Prüfung verschoben werden und haben die Studenten den Ausschuss nicht rechtzeitig informiert, gelte sie als nicht bestanden.

Ist eine Abschlussarbeit unerwartet aufwendig, könne der Studierende in vielen Studiengängen beim zuständigen Prüfungsausschuss Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen. Der betreuende Dozent müsse diese Ansicht aber stützen. „Erkrankt ein Studierender, muss er dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorlegen”, erklärt Rathjen.

Der Prüfungsausschuss sorgt für die Umsetzung der Prüfungsordnungen nicht-staatlicher, also Magister-, Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge. In der Regel sind die Ausschüsse bei den einzelnen Fakultäten angesiedelt.

Bei Studiengängen, die mit Staatsexamen abschließen, etwa Medizin oder Lehramt, sollten sich Studierende Rathjen zufolge an den Vertreter der staatlichen Prüfungsämter am Hochschulort wenden. Hier gelten meist formalere Anforderungen: So müsse bei Krankheit unter Umständen ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.

dpa-infocom


http://rhein-zeitung.de/on/06/12/01/service/berufbildung/t/rzo297764.html
Donnerstag, 30. November 2006, 17:19 © RZ-Online GmbH (NewsDesk)
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