Neuer Gesetzentwurf zu Patientenverfügungen
Berlin In der jahrelangen Debatte über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gibt es jetzt einen zweiten konkreten Gesetzesvorschlag.
Nach längerer interner Abstimmung einigte sich eine Gruppe von Abgeordneten - darunter der stellvertretende Unions-Fraktionschef Wolfgang Bosbach (CDU) und Bundestags-Vizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt (Grüne) - auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Regelung dieser ethisch schwierigen Frage. Der Vorschlag unterscheidet nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur dpa für den Grad der Verbindlichkeit danach, ob die Verfügungen nach Beratung durch einen Arzt und einen Notar abgefasst wurden oder nicht.
Der Entwurf soll noch in diesem Jahr im Bundestag erstmals beraten werden. Er steht in Konkurrenz zu einem Gruppenantrag von rund 200 Abgeordneten um die SPD-Abgeordneten Fritz Rudolf Körper und Joachim Stünker, der bereits im Juni vom Parlament diskutiert wurde und eine weitergehende Verbindlichkeit der Verfügungen festschreibt. Mit einer endgültigen Beratung über beide Anträge ist Anfang kommenden Jahres zu rechnen. Der neue Gesetzentwurf soll kommende Woche in Berlin vorgestellt werden.
Über Patientenverfügungen können Menschen unter anderem anordnen, in welchen Fällen sie keine medizinische Behandlung mehr wollen. In dem Streit geht es vor allem um die Frage, ob vorab gegebene Behandlungs-Anordnungen eines Patienten für den Fall, dass er beispielsweise im Koma liegt, stets verbindlich sein sollen.
Nach Schätzungen sollen in Deutschland bis zu zehn Millionen Patientenverfügungen abgegeben worden sein. Die derzeitige Rechtslage gilt als unsicher, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unterschiedlich ausgelegt werden. Bosbach setzte sich in einem Gespräch mit der dpa energisch für eine Regelung ein: «Man kann die Frage von Leben oder Tod nicht vom freien Spiel der Kräfte am Krankenbett abhängig machen.»
Nach dem Gesetzentwurf der Gruppe um Bosbach und Göring-Eckardt sollen Behandlungsabbrüche nur mit Hilfe einer besonders qualifizierten Patientenverfügung verbindlich angeordnet werden dürfen. Der Patient muss vor der Verfügung von einem Arzt umfassend aufgeklärt worden sein. Diese Aufklärung muss dokumentiert und die Verfügung von einem Notar dokumentiert werden. Sie ist nur dann voll gültig, wenn sie vor dem Ernstfall nicht älter als fünf Jahre ist.
Nach Bosbachs Angaben darf in der Verfügung allerdings nicht eine «Basisversorgung» ausgeschlossen werden. «Eine humane Gesellschaft kann es nicht zulassen, dass ein Mensch in seinem Kot in seinem Bett stirbt.» Eine künstliche Ernährung kann hingegen nach dem Konzept mit einer qualifizierten Verfügung untersagt werden.
Ist die Verfügung beispielsweise nicht notariell beurkundet, dann ist sie nach dem neuen Konzept dennoch grundsätzlich verbindlich. Die Anordnung eines Behandlungsabbruchs, der den Tod nach sich zieht, ist dann verbindlich, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt. Das ist der wesentliche Unterschied zum Gesetzesentwurf von Stünker, der auch von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt wird. Er kennt auch bei einfachen Verfügungen ohne Aufklärung keine Reichweitenbeschränkung.
Das neue Lager hat sich allerdings in einem Punkt nicht einigen können. Bosbach will die Verfügung zum Behandlungsabbruch anerkennen, wenn sie für den Fall eines vollständigen Bewusstseinsverlusts abgegeben wird - zum Beispiel für ein sich immer weiter verschlechterndes Wachkoma. Das lehnen Göring-Eckardt und auch die Grünen-Fraktionschefin Renate Künast ab. Sie wollen diesbezüglich einen eigenen Antrag stellen.
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