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Ehrverletzende Beleidigung: Kündigung nicht zwangsläufig

Mainz Geschäftsschädigende oder ehrverletzende Beleidigungen des Arbeitgebers rechtfertigen nicht in jedem Fall die Entlassung.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Nach dem Richterspruch gilt dies insbesondere, wenn die Äußerungen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber fallen und daher durch eine besondere emotionale Belastung des Mitarbeiters zu erklären sind (Az 10 Sa 169/08, Urteil vom 31.7.2008).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte sich vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen seine krankheitsbedingte Kündigung gewandt. In dem Prozess hatte er allerdings wahrheitswidrig behauptet, im Betrieb des Arbeitgebers würden Fahrtenschreiber manipuliert. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin erneut - dieses Mal wegen ehrverletzender Äußerungen.

Doch auch hier hatte der Kläger Erfolg. Zwar seien wahrheitswidrige Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, so das LAG. Allerdings habe sich der Kläger in einer besonderen emotionalen Situation befunden, so dass seine Entlassung eine unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers gewesen sei, heißt es in dem Urteil weiter.

dpa-infocom


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