Offener Wagen kostet nicht Versicherungsschutz
Saarbrücken Also doch nicht: Das Abstellen eines nicht verschlossenen Fahrzeugs kostet bei einem möglichen Diebstahl des Wagens nicht unbedingt den Versicherungsschutz.
Das berichtet die Fachzeitschrift «recht und schaden» unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Denn nach Auffassung der Richter handelt der Fahrzeughalter nicht zwangsläufig grob fahrlässig, wenn er sein Auto nicht abschließt (Az.: 5 U 238/07).
Das Gericht hob mit dem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und gab der Zahlungsklage eines Fahrzeughalters statt. Der Kläger hatte seinen Wagen unverschlossen vor dem Elternhaus abgestellt. Aus ungeklärter Ursache setzte sich das Fahrzeug in Bewegung und verursachte einen Unfall. Eine Zeugin hatte angegeben, fremde Personen in dem Wagen gesehen zu haben. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung, da den Kläger ein grob fahrlässiges Mitverschulden an dem Unfallgeschehen treffe.
Das OLG sah die Sache anders und ließ insbesondere offen, ob tatsächlich fremde Personen den Wagen stehlen wollten oder das Fahrzeug sich von selbst in Bewegung gesetzt hatte. Denn versicherungsrechtlich sei nur relevant, dass der Wagen nicht abgeschlossen gewesen sei. Allein diese Tatsache rechtfertige aber im Gegensatz zur Auffassung der Versicherung und des Landgerichts nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
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