Unterhalt an Partner ohne «Opfergrenze» absetzbar
Berlin/München In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Unterhaltsleistungen an einen mittellosen Partner steuerlich als außerordentliche Belastung abgesetzt werden.
Abzugsfähig ist ein Höchstbetrag von monatlich 640 Euro, wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin erläutert. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass diese Höchstgrenze - anders als bisher - vom Finanzamt nicht mehr unter Berücksichtigung einer sogenannten Opfergrenze gekürzt werden kann (Az.: III R 23/07).
Das war bislang mit der Begründung erfolgt, dass dem Unterstützenden noch genügend Mittel zum eigenen Lebensunterhalt übrig bleiben müssen. Mit seinem Urteil entschied der BFH entgegen der bisherigen Anweisung des Bundesfinanzministeriums, so der Verband. Zwar habe das Ministerium noch nicht auf das Urteil reagiert. «Wir gehen aber davon aus, dass das Schreiben an die Finanzämter entsprechend geändert wird», sagte ein Sprecher.
In dem Fall hatte ein Mann geklagt, der seine mittellose und im Haushalt lebende Partnerin unterstützt hatte. Durch die Kürzung des Finanzamtes konnte der Mann statt des Höchstbetrages nur etwas mehr als ein Drittel von der Summe geltend machen. Nach Ansicht der Richter ist es aber unumgänglich, dass der alleinige Verdiener im Haushalt auch alle Ausgaben bestreitet. Dieser Unterstützungsleistung könne er sich nicht entziehen. Daher sei die Opfergrenze in diesem Fall nicht anzuwenden.
Im Unterschied zu unterhaltsberechtigten Personen wie Ehegatten besteht gegenüber Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine Unterhaltspflicht. Leistungen können aber dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dem Bedürftigen öffentliche Mittel entzogen wurden oder er mittellos ist.
dpa-infocom









