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Kosten für Privatgutachten zahlt Prozessbeteiligter

Zweibrücken Wer in einem erfolgreich geführten Prozess eigenmächtig ein Privatgutachten eingeholt hat, muss dies auch selbst bezahlen.

Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Denn nach dem Richterspruch kommt es für die Übernahme der Kosten durch den unterlegenen Prozessgegner allein darauf an, ob für die Beauftragung eines Privatgutachters Anlass bestand. Angesichts des Beweiserhebungsrechts des Gerichts könne dies nur ausnahmsweise der Fall sein (Az.: 4 W 63/08).

Das Gericht wies mit seinem in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines Prozessbeteiligten zurück. Der Betroffene hatte sich dagegen gewandt, dass er in einem Zivilrechtsstreit weitgehend auf den Kosten des Privatgutachtens einer Steuerberatungsgesellschaft sitzen blieb. Denn das Landgericht hatte dessen Einholung als nicht notwendig angesehen.

Das OLG schloss sich dieser Auffassung an. An die Notwendigkeit eines Privatgutachtens seien wegen des Konflikts mit der gerichtlichen Beweisaufnahme hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen könnten beispielsweise aus Gründen der «Waffengleichheit» erfüllt sein, etwa weil der Prozessgegner ebenfalls ein privates Gutachten vorgelegt habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken: www.olgzw.justiz.rlp.de

dpa-infocom



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