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Erbe ausgeschlagen: Irrtum ist kein Anfechtungsgrund

Düsseldorf/München Wer sich über den Wert eines Nachlasses geirrt und die Erbschaft deshalb ausgeschlagen hat, kann die Ausschlagung nicht nachträglich anfechten.

Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, über den die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet (Az.: 3 Wx 123/08). In dem Fall hatte ein Mann das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen - er war der Ansicht, finanziell sei nichts zu holen.

Außerdem wollte er sich nicht um die Nachlassverwaltung kümmern. Als sich herausstellte, dass die Mutter über ein Vermögen von knapp 129 000 Euro verfügte, erklärte der Sohn die Anfechtung. Das Gericht sah in dem Irrtum über den Wert des Nachlasses aber keinen hinreichenden Anfechtungsgrund. Eine Ausnahme komme allenfalls infrage, wenn der Erbe irrtümlich von einer Überschuldung der Erbschaft ausgegangen sei.

dpa-infocom



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