Gleichgeschlechtliche Partner: Kein Familienzuschlag
Karlsruhe Im Streit um einen Familienzuschlag für homosexuelle Lebenspartner hat ein Beamter aus Heidelberg eine Niederlage einstecken müssen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte seine Klage nach einer Mitteilung ab (Az.: 5 K 1406/08).
Die Richter schlossen sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts an und sprachen eingetragenen Lebenspartnern eines Beamten das Recht auf die Zahlung des Zuschlags ab. Sie ließen aber eine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim zu.
Hintergrund der Klage trotz der erfolgten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, dass der Europäische Gerichtshof anders als die Bundesgerichte entschieden hat. Der Kläger, im Heidelberger Rathaus zuständig für Soziales und Senioren, will deshalb nicht aufgeben: «Wir gehen in jedem Fall in Berufung», sagte der 46-jährige Wolfgang Krauth. Er zeigte sich enttäuscht darüber, dass zwei Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg gegensätzlich geurteilt haben. So hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart kurz zuvor zugunsten eines homosexuellen Beamten entschieden (Az.: 4 K 1604/08, Urteil vom 5. Februar 2009).
Nach Auffassung der Stuttgarter Richter haben nicht nur verheiratete Beamte Anspruch auf den «Verheiratetenzuschlag», sondern auch eingetragene homosexuelle Lebenspartner eines Beamten. Aus ihrer Sicht ergibt sich der Anspruch aus einer Antidiskriminierungs-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft von 2000.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist eine unterschiedliche Bewertung von Ehe und eingetragener Partnerschaft aber legitim. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass in den meisten Ehen Kinder aufwachsen und Unterhaltsansprüchen dadurch eine besondere Rolle zukämen. Eine vergleichbare Situation sei bei Lebenspartnerschaften nicht typisch.
dpa-infocom
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