Koblenz Die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft darf nicht mehr mit einem möglichen Höchstgewinn («Jackpot») für das Lotto «6 aus 49» werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 9 U 117/09). Die Werbung verstoße gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, weil sie Teilnehmer nicht über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust aufkläre. mehr…
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