Laubfegeplan in der Eigentümergemeinschaft
Düsseldorf/Berlin Ein Laubfegeplan, den eine Eigentümergemeinschaft gegen den Willen einer Minderheit aufstellt, gilt nicht.
Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf weist die Stiftung Warentest in Berlin hin (Az.: I-3 Wx 77/08).
Ein Wohnungsbesitzer hatte gegen einen Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft geklagt. Der beschlossene Laubfegeplan sah vor, dass alle Eigentümer abwechselnd Laub aus Außenanlagen, Vorgarten, Garagenzufahrt und Bürgersteig entfernen und entsorgen sollten.
Das Gericht befand, dass das Aufgabe des Verwalters sei und nicht per Mehrheitsbeschluss auf die Eigentümer verlagert werden könne. Allerdings könne der Verwalter die Aufgabe an einen Dienstleister abgeben. Dann würden die Kosten auf die Eigentümer umgelegt.
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