Leistungen erschlichen: Versicherung darf kündigen
Koblenz Eine private Krankenversicherung ist zur fristlosen Kündigung gleich mehrerer Policen berechtigt, wenn sich ein Versicherter Leistungen erschlichen hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Nach dem Richterspruch darf die Versicherung zugleich die private Pflegeversicherung kündigen, auch wenn die falschen Angaben nur den Krankenversicherungsschutz betrafen (Aktenzeichen: 10 U 213/08).
Das Gericht wies damit die Klage eines privat Krankenversicherten ab. Er hatte mit falschen Angaben die Übernahme der Kosten für eine Brille erschlichen. Als die Versicherung das bemerkte, kündigte sie fristlos sowohl den Krankenversicherungsschutz als auch die Pflegeversicherung. Das OLG hielt beide Kündigungen für rechtmäßig. Die Richter betonten, nach dem Erschleichen von Leistungen sei der Versicherung die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar. Da es sich um einen Vertrauensbruch handele, habe dies auch Auswirkungen auf die Pflegeversicherung.
Die in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichte Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sie liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-Aktenzeichen: IV ZA 2/09).
Details zum Urteil: www.olgko.justiz.rlp.de unter «Rechtsprechung»
dpa-infocom
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