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Auslandssprachkurs von der Steuer absetzbar

Neustadt/Weinstraße Die Ausgaben für einen Sprachkurs im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit der Klage eines Flugbegleiters zum Erfolg verholfen. Der Mann hatte einen Spanisch-Kurs in Mexiko absolviert, weil er eine Voraussetzung erfüllen wollte, die bei der Beförderung zum Chefsteward gilt. Das Finanzamt hatte ihm unterstellt, er habe die Reise nach Mexiko auch aus touristischen Gründen unternommen, und nicht nur aus beruflichen Aspekten (Urteil vom 23. September - Aktenzeichen: 2 K 1025/08).

Das Gericht sah das anders. Um die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen zu können, sei es tatsächlich Voraussetzung, dass die Reise ausschließlich oder fast ausschließlich berufliche Gründe habe. Dass der Kurs im Ausland stattfinde, lasse aber nicht automatisch auf das Gegenteil schließen. Eine Sprache könne allgemein effizienter in einem Land gelernt werden, in dem sie auch gesprochen werde. Der Sprachkurs müsse aber auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnitten sein, das sei auch hier der Fall gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa-infocom



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