Versicherungsklauseln ungültig: Recht auf Rückzahlung
Hamburg Mehrere Millionen Versicherungskunden profitieren nach Einschätzung der Hamburger Verbraucherzentrale von ihren erfolgreichen Klagen gegen Klauseln in den Verträgen für Kapital-Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen.
Am Freitag (20.11.) erklärte das Hamburger Landgericht bestimmte Vorgaben in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für unwirksam, die sich auf Rückkaufswerte beziehen. Die monierten Klauseln führten dem Versicherten weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch werde eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht, teilte das Landgericht mit (Aktenzeichen: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2005.
Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) Verbandsklagen geführt. «Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro», sagt Verbraucherschützerin Edda Castelló. Sie rät den Versicherten, selbst wenn die Unternehmen Berufung einlegen sollten, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Richter hielten bestimmte Vertragsklauseln oder entsprechende Tabellen der Versicherer für unwirksam, weil sie nicht hinreichend deutlich zwischen dem sogenannten Rückkaufswert und dem Stornoabzug differenzierten. Aus den Bedingungen gehe nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherten als Rückkaufswerte Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten seien, kritisierten die Richter.
Hintergründe zur Entscheidung: http://dpa-q.de/versicherungsklauseln
Musterbrief für Rückerstattung: http://dpa-q.de/musterbrief_erstattung
dpa-infocom
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