Vermieter darf warmes Wasser abdrehen
Waldshut-Tiengen/Berlin Wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum seinen Mietzahlungen nicht nachkommt, kann der Vermieter unter Umständen das warme Wasser abdrehen.
In einem Fall, der das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Baden-Württemberg) beschäftigte, geriet eine Frau nach einer Trennung in finanzielle Schwierigkeiten - und in drei Monate Zahlungsrückstand. Der Vermieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein, wie die Mietrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in Berlin erläutern (Aktenzeichen: 7 C 131/09).
Die Frau beantragte eine einstweilige Verfügung - sie und ihre Kinder seien auf Warmwasser angewiesen. Die Richter entschieden zugunsten des Vermieters: Bei ausstehenden Zahlungen von drei Monatsmieten habe er ein Zurückbehaltungsrecht. Er habe auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt: Denn er habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten - sondern nur einen Teil.
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