Heidelberg Arbeitnehmer haben nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, übriggebliebene Urlaubstage ins nächste Kalenderjahr mitzunehmen. Wer sich verrechnet oder schlichtweg vergessen hat, den Urlaub passend aufs Jahr zu verteilen, muss unter Umständen verzichten. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel: Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen wie einer Urlaubssperre bei Großaufträgen im laufenden Jahr nicht nehmen, darf der Urlaub nicht verfallen... mehr…
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