Soziale Absicherung im KrankheitsfallGeburtsstunde der Gesetzlichen Versicherung 1883 unter BismarckFrankfurt/M (AP) - Die soziale Absicherung im Krankheitsfall hat eine lange Tradition. Entsprechende Leistungen des Staates, von Arbeitgebern und Selbsthilfeorganisationen sind bereits aus dem antiken Griechenland und Rom bekannt. Im Mittelalter setzten sich vor allem Ordensgemeinschaften, später auch die Städte für den Schutz der Bevölkerung bei Krankheit ein. Erste gesetzliche Fürsorgeregelungen gab es gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Preußen. Als eigentliche Geburtsstunde der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt aber das "Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter" von 1883.Darin wurden erstmals für das gesamte Deutsche Reich einheitlich Zwangsbeiträge, Versicherungspflicht und die Unterscheidung zwischen Pflicht- und Kannleistungen festgelegt. Das Gesetz begründete einen Rechtsanspruch auf Sachleistungen wie freie ärztliche Behandlung und Arzneimittel, vor allem aber auf finanzielle Unterstützung wie Kranken-, Sterbe- und Wöchnerinnengeld. Das Bestreben, die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung zu einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammenzufassen, mündete 1911 in der Reichsversicherungsordnung. Sie war bis zum Inkrafttreten der ersten Seehoferschen Gesundheitsreform von 1989 die entscheidende Grundlage des deutschen Krankenversicherungsrechts.
SolidaritätsprinzipNach der Gründung der Bundesrepublik legte der Gesetzgeber im Paragraphen 1 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) als Hauptaufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung fest, "die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern". Die Versicherten trügen aber auch selbst Verantwortung und müßten über entsprechende Lebensweise und Vorsorgemaßnahmen selbst zu ihrer Gesundheit beitragen. Die Kassen als Träger der Versicherung sollten dabei mit Aufklärung, Beratung und ihren Sach- und Geldleistungen helfen. Wichtigster Pfeiler der Krankenversicherung ist das Solidaritätsprinzip: Über die unterschiedlichen Beitragshöhen haben finanziell Stärkere für finanziell Schwächere, Jung für Alt und Ledige für Familien einzutreten.
Erste Kostendämpfungsgesetze schon Ende der 70erBis Mitte der 70er Jahre standen Änderungen im Gesundheitswesen im Zeichen des wirtschaftlichen Aufschwungs: Mehrere Reformgesetze zwischen 1972 und 1975 brachten erhebliche Verbesserungen bei den Kassenleistungen, darunter zeitlich unbegrenzte Krankenhauspflege, Haushaltshilfe und Krankengeld. Die Kassen erstatteten nun auch die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, zur Rehabilitation, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch. Elternteile erhielten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um ihre Kinder bei Krankheit betreuen zu können.In der Folge stiegen die Ausgaben in der Krankenversicherung bedenklich an, von 1970 bis 1980 um rund 350 Prozent von gut 25 Milliarden Mark auf fast 90 Milliarden. Der Gesetzgeber griff erstmals zur Notbremse und verabschiedete eine Reihe von Kostendämpfungsgesetzen, die zwischen 1977 und 1983 die Leistungen der Kassen wieder einschränkten: Bei Brillen, Fahrkosten, Krankenhauspflege und Kuren wurde eine Selbstbeteiligung der Patienten eingeführt, die Kostenerstattung bei Zahnersatz beschränkt, bestimmte Arzneien, Verbands- und Heilmittel wurden aus dem Leistungskatalog gestrichen. Doch die Ausgaben konnten damit nur vorübergehend gesenkt werden. Eine grundlegende Strukturreform erschien unvermeidlich. An deren vorläufigem Ende - der dritten Stufe der Gesundheitsreform - hat sich Deutschland nach Ansicht von Kritikern wie dem SPD-Sozialexperten Rudolf Dreßler von dem Prinzip einer sozialen und solidarischen Krankenversicherung verabschiedet. Letzte Änderung: 12.06.1998 06:37 von aj |